WP Vorbereitung - Prüfungswesen II - IDW RS

IDW RS HFA 11 - Bilanzierung entgeltich erworbener Software beim Anwender

Wie erfolgt in die Bilanzierung von entgeltlich erworbenener Software in Abhängigkeit von der Klassifizierung nach RS HFA 11?

Firmware: Bilanzierung zusammen mit der Hardware
 
Systemsoftware: Wird grds. als eigenständiger immaterieller VG behandelt. Ausnahme Bundeling: Wird die Software mit der Hardware verkauft und liegt kein Preis für die Software vor, ist sie bei fehlender Bewertbarkeit mit der Hardware zu aktivieren.
 
Anwendungssoftware: Hier muss differenziert werden zwischen Individual- und Standardsoftware.
 
Individualsoftware: Es liegt eine Eigenherstellung vor wenn die Entwicklung unter Nutzung eigener Ressourcen durchgeführt wird. Es kann sich auch um eine Eigenherstellung handeln wenn ein Dritter eingeschaltet wird. Dies ist der Fall wenn ein Dienstvertrag besteht.
In diesen Fällen gilt das Aktivierungswahlrecht gem. $§248 Abs.2 S.1 HGB.
Ein Werkvertrag bei dem der Dritte das maßgebliche Risiko übernimmt, wird als Anschaffungsvorgang behandelt und dementsprechend liegt eine Aktivierungspflicht gem. §246 Abs.1 S.1 HGB vor.
 
Standardsoftware: Grds. liegt ein entgeltlicher Erwerb vor und daher besteht eine Aktivierungspflicht gem §246 Abs. 1 S.1 HGB. Wird die Standardsoftware jedoch umfangreich identifiziert, so dass eine Wesensänderung vorliegt, wird auch die Standardsoftware wie Individualsoftware behandelt. Demnach kann hier auch ein Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang vorliegen.
 
 

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