WP Vorbereitung - Prüfungswesen II - IDW RS

IDW RS HFA 31 - Aktivierung von Herstellungskosten

Wie werden die Herstellungskosten gem RS HFA 31 ausgelegt?
 
Wie wird die "Angemesenheit" der Gemeinkosten ausgelegt?

Die HK werden in §255 Abs. 2 HGB definiert und dort in Pflichtbestandteile und Bestandteile mit Wahlrecht unterteilt.
 
Pflichtbestandteile:
 
Die Einzelkosten sowie angemessene Anteile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie des Wertverzehrs des Anlagevermögens.
Diese umfassen auch Verwaltungskosten die in den Material- und Fertigungsgemeinkosten stecken.
Wichtig: Aktivierungspflichtig sind nur unmittelbar zurechenbare Einzelkosten. Auch bei Gemeinkosten kann dies vorliegen. Diese unechten Gemeinkosten sind dann als Einzelkosten zu behandeln.
 
Zölle und Verbrauchssteuern sind Sonderkosten der Fertigung und dementsprechend auch Pflichtbestandteil.
 
Wahlrechtsbestandteile:
 Angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen sowie für betriebliche Altersversorgung. 
 
Die Aktivierung FK Kosten ist eng auszulegen (nur Objektfinanzierung).
 
Angemessenheit der Gemeinkostenanteile:
 
- Keine Leerkosten
 
- Keine außerplanmäßigen Abschreibungen
 
 
 

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