WP Vorbereitung - Prüfungswesen II - IDW RS

IDW RS HFA 39 - Vorjahreszahlen im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Wie werden Vergleichszahlen regulär ermittelt gem. RS HFA 39.
 
Welche Relevanz hat dabei die Vergleichbarkeit und wann ist diese eingeschränkt ?
 
Wie wird im Fall der eingeschränkten Vergleichbarkeit eine Vorjahresangabe gemacht ?

Grds. werden die Vorjahreszahlen aus dem festgestellten Jahresabschluss des Vorjahres übernommen. Liegt ein solcher nicht vor, werden die Zahlen aus dem aufgestellten Jahresabschluss genommen.
 
Die Zahlen können jedoch nur übernommen werden, wenn sie Vergleichbar sind.
 
Vergleichbarkeit ist gegeben wenn die Veränderung aus dem operativen Geschäft resultiert:
 
a) Zu- und Abgänge von VG und Schulden im Rahmen der regulären Unternehmenstätigkeit
 
b) Änderung der Ansatz und Bewertungsmethoden
 
c) Rechtsformänderungen
 
Vergleichbarkeit ist nicht gegeben
 
a) Wesentliche Änderung der Posteninhalts aufgrund außergewöhnlicher Maßnahmen gegenüber dem Vorjahr
 
b) Wesentliche Umgliederungen (Ausweisänderungen)
 
c) Vermögenszu-/ und -abgänge durch Verschmelzung oder Spaltung sowie Unternehmenskäufe und -verkäufe und Einlage ganzer Unternehmen im Rahmen der Sacheinlage
 
d) Wechsel zwischen Gemein- und Umsatzkostenverfahren
 
e) Wechsel der Größenklassen und damit verbundenen Wechsel der Gleiderungsschemata
 
Die Vergleichbarkeit kann entweder gem. §264 Abs.2 S.2 HGB im Anhang durch Erläuterung hergestellt werden oder durch Anpassung der Vorjahreszahlen gem. §264 Abs.2 S.3 HGB inkl. Erläuterung im Anhang. 
 
Bei Änderungen auf Grund von Vermögenszu- und -abgängen auf Grund der oben dargestellten Sachverhalte sind die Regelungen des RS HFA 44 zu berücksichtigen (3-Spalten Format) im Anhang (IST PY, Adjusted PY, CY).

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