Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit § 258?

- auch für den Verteidiger nach 258 III + Vorbereitung, soweit nicht einfache Rechtslage
 
- Hinweis auf letztes Wort des Angekl. nach 258 II Var. 2, was ins Protokoll muss, 273, 274
 
- auch bei Ausschluss nach 231 II, 231b I muss probiert werden, wenn nicht zwecklos, letztes Wort zu gewähren, § 258 Rn. 20
 
- auch bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme bzw. Wiedereröffnung der Verhandlung muss letztes Wort nochmal gewährt werden; wann Wiedereintritt vorliegt, § 258 Rn. 29f.

Diskussion