Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit § 260?

- vor Urteilsverkündung muss Beratung erfolgen; Beratung + Nachberatung keine wesentl. Förmlichkeit; daher Freibeweis
 
- (P) Nachberatung im Sitzungssaal, § 260 Rn. 4
 
- kurze Beratungsdauer nicht revisibel, da keine Dauer im Gesetz angelegt und Beratungsheimnis gem. §§ 43, 45 I 2 DRiG
 
- ggf. Verstoß gegen § 193 I GVG, wenn Jura-Student an Beratung teilnimmt (Praktikum dient Information und nicht Ausbildung)

Diskussion