Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit § 261?

- nach dem sog. Mündlichkeitsgrundsatz darf nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff dem Urteil zugrunde gelegt werden (Zeugen müssen vernommen, SV ihr Gutachten mündl. erstatten und Urkunden verlesen werden)
 
- Rüge gegen 261 hat nur Erfolg, wenn ohne Rekonstruktion die Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass im Urteil getroffene Feststellungen nicht durch die in der HV verwendeten Beweismittel gewonnen worden sind, § 261 Rn. 38a. Dies kann grds. nur durch einen Vergleich der schriftl. Urteilsgründe mit dem Sitzungsprotokoll geschehen, dessen positive und negative Beweiskraft (274 I) die Verwendung bzw. Nichtverwendung der Beweismittel in der HV bezeugt
 
- der Inhalt kurzer und leicht fassbarer Schriftstücke kann jedoch auch durch Vorhalt eingeführt werden, § 249 Rn. 28 (ist Zeugenbeweis)
 
- wenn beauftragter Richter über Glaubwürdigkeit eines Zeugen was sagt, ist dies möglich ohne ihn nach den Regeln den Strengbeweises als Zeugen vernehmen zu müssen, da 22 Nr. 5 sowie die Möglichkeit eines beauftragten Richters zeigt, dass der Gesetzgeber diese Diskrepanz gesehen hat
 
- Gerichtsbekannt darf nicht aus privater Tätigkeit stammen, § 244 Rn. 52
 
- Selbstleseverfahren nach 249 II muss ins Protokoll bzgl. Kenntnis der dort genannten
 
- Protokoll darf nicht von einer Richterin mitgeschrieben werden, da 261 Delegation verbietet, da ansonsten Informationen von Richterin geprägt sind
 
- nach 261 müssen grds. alle ordnungsgemäß in HV eingeführte Beweise dem Urteil zugrunde gelegt werden, § 261 Rn. 6; wenn Richter dies nicht macht, müssen äußere Umstände dies belegen (zB Richter führt BVV in Urteilsgründen aus)
 
- Verstoß gegen in dubio pro reo

Diskussion