Revisionsklausur

Rel. Rev.grund im Zusammenhang mit Rechtsfehler bei der in der HV erforderlichem Dolmetscher?

- wie im Ermittlungsverfahren muss Dolmetscher in HV vor Übersetzung nach 189 GVG vereidigt werden; idR aber Beruhen (-), wenn keine Zweifel an Übersetzungsqualität
 
- Person des Dolmetschers kann auch Urkundenbeamter sien, § 190 GVG (arg. ex. keine andere Person)
 
- ermittelt Dolmetscher außerhalb des Prozesses abgegebene fremdsprachige Äußerung, wird er als Sachverständiger tätig, § 185 GVG Rn. 2; Verstoß gegen §§ 72, 57 berührt Rechtskreis des Angekl. nicht; auch Eid nach § 79 I egal, da Eid als Dolmetscher reicht, § 185 GVG Rn. 10

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