Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) Eigentum 

Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache. Es gibt nach 903 das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (Nutzungsrecht) und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (Abwehrrecht)

Diskussion