Revisionsklausur

Was muss man zur Darstellungsrüge/-Prüfung festhalten?

-> Sachrüge = hat Gericht materielles Recht richtig angewandt?
 
-> Darstellungsrüge (=Unterfall der Sachrüge) = weisen Tatsachenfeststellungen Mängel auf (Widerspruch etc.)
 
-> Beruhen idR (+), § 337 Rn. 22
 
-> Beschwer kann entfallen, wenn zugunsten des Rev.führers
 
-> Nicht revisibel sind Fehler im Rubrum und der Liste der angewendeten Vorschriften
 
-> Persönliche Verhältnisse des Angeklagten müssen vollständig genannt sein
 
-> Rechtsbegriffe dürfen Sachverhalt nicht ersetzen
 
-> Urteilsgründe bilden Einheit, sodass alle erkennbaren Feststellungen, auch wenn sie aufbaufehlerhaft in der Beweiswürdigung erfolgt sind, zu berücksichtigen sind
 
-> Beweiswürdigung fehlerhaft, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, § 337 Rn. 27
   - insb. Lücken relevant, § 337 Rn. 29
 
-> Sachverständigengutachten muss gewürdigt werden; Ausn: Blutalkoholgutachten, wenn Mitteilung des Mittelwerts der BAK, § 267 Rn. 13a
 
 
Klausur-Formulierung, wenn keine Probleme:
 
Die tatsächlichen Feststellungen sowie die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils weises Rechtsfehler nicht auf. Insb. sind sie nicht in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar und verstoßen nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die Erhebung der sog. Darstellungsrüge ist vorliegend daher nicht geboten.

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