Revisionsklausur

Was muss man zur Überprüfung der Gesetzesanwendung festhalten?

-> Sachliche Recht ist verletzt, wenn das Tatgericht auf der Schuld- und Rechtsfolgenseite eine auf den von ihm selbst festgestellten SV nicht anzuwendende Norm angewendet oder umgekehrt eine anzuwendende Normdes materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewendet hat, wobei der Rechtsfehler insb. in der falschen Auslegung der Rechtsnorm oder der falschen Subsumtion liegen kann (§ 337 Rn. 33)
 
-> Suche nach Fehlern erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Urteilsfeststellungen (zw. pers. Verhältnisse und Beweiswürdigung im Urteil); bloß keine eigene Beweiswürdigung der im HV-Protokoll enthaltenen Aussagen machen; ob diese Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen wurden, ist in diesem Rahmen ohne Bedeutung
 
-> Berufungsbechränkung auf Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam, wenn die Feststellungen zur Tat nicht ausreichend sind; dann gilt Berufung im gesamten Umfang eingelegt (318 Rn. 16), sodass Berufungsgericht eigene Feststellungen hätte treffen müssen, damit Tat von diesen getragen wird
 
-> wenn Tatgericht Straftatbestand übersehen hat, dann Hinweis in ZMK, dass dieser Umstand wegen 358 II 1 keine Bedeutung hat
 
-> wenn Feststellungen Schuldspruch tragen, dieser aber bei Taten, die vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können, entgegen 260 IV 1 die Angabe der Schuldform nicht enthält; dann alleine Berichtigung nach 354 I analog, wenn Urteil nicht ohnehin aufgehoben werden muss aus anderen Gründen
 
Klausur-Formulierung: Fraglich ist, ob die Feststellungen des angefochtenen Urteils die Verurteilung wegen...tragen.

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