Ungerechtfertigte Bereicherung

bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge: Käufer hat Verschlechterung zu verschulden 

Rspr.: Abwägung, § 254 (Mitverschulden) als allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben 
--> leichte Unachtsamkeit kann aber ganz hinter schwere, vorsätzliche Täuschung zurücktreten 
 
Lit.: 
 
- Wäre A statt den Vertrag anzufechten von diesem zurückgetreten: § 346 III 1 Nr. 3 BGB  --> Wertersatz nur, wenn er die eigenübliche Sorgfalt nicht gewahrt hat 
- die arglistige Täuschung ist mit einem Sachmangel beim Rücktritt in der Spähre des Verkäufers vergleichbar 
--> der Käufer soll durch Anfechtung nicht schlechter sehen, als wenn er zurückgetreten wäre 
--> Wertung gilt es aufs Bereicherungsrecht zu übertragen 

Diskussion