Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

Leistungen im Dreiecksverhältnis bei Anweisungsfällen 

 
 
a) mit Befolgung der Anweisung behandelt man die Zuwendungen von B an E wie Leistung an A (§ 787 I BGB) 
 
b) Leistung A --> E (+), wenn B die Leistung tatsächlich an E bewirkt, nicht nur mit Annahme der Leistung durch B ( § 788 BGB) 
 
 
--> wenn die Umleitung funktioniert: wie Leistungskette 
--> wenn die Umleitung nicht funktioniert: Nichtleistungskondiktion 
 
 
 

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