Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

Unterschiedliche Ansichten zur Erklärung der Leistungszurechnung bei wirksamer Anweisung 

h.M.: Abstellen auf LZB 
 
- B verfolgt den Leistungszweck nur ggü. A 
- A verfolgt den LZ nur gegenüber E 
 
P: Wie gibt A E gegenüber zu erkennen, dass er ihm ggü. einen LZ verfolgt? 
bei Scheck: Übergabe des Schecks an E 
bei Überweisung: LZB wird durch Verwendungszweck durch B als Bote übermittelt 
 
a.A.: Bestehen einer wirksamen Anweisung und deren Befolgung durch den Angewiesenen als Zurechnungskriterium
 
 
--> Ergebnis beider Ansichten : Leistungen laufen in den Kausalverhältnissen, so auch die Rückabwicklung (= Bereicherungsausgleich über Eck) 
 
BGH: Vertritt beides 
 
 
 
 
 
 

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