Berechtigte GoA

Fall: Der von U aus dem Aarsee gerettete Münsteraner Rockstar A ist sauer, weil U ihm bei der Rettungsaktion leicht fahrlässig seinen
geliebten „Brilli“ – einen diamantbesetzten Ohrstecker – im Wert von € 10.000 abgerissen und im See versenkt hat.
A fordert von U nun Zahlung von €10.000. Zu Recht?

A gegen U aus §§ 677 2. HS, 280 I, 249 II auf Zahlung von €10.000
I. Schuldverhältnis
TB der berechtigten GoA ist erfüllt (s.o.). Berechtigte GoA = gesetzliches Schuldverhältnis
II. Verletzung einer Pflicht aus § 677 2. HS
Abreißen des Ohrsteckers weder Interessensgerecht, noch von mutmaßlichem Willen gedeckt
III. Vertretenmüssen
1. Maßstab: grds. § 276
2. Haftungsprivilegierung gem. § 680?
Maßstab für Anwendung § 680: subj. Annahme einer Notlage („bezweckt“); Ausn: Annahme war grob fahrlässig
Hier: sogar objektive Notlage
(P):Gilt Haftungsprivileg auch für professionelle Nothelfer?
Fraglich nur, wenn Handlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Berufstätigkeit (z.B. ärztlicher „Kunstfehler“ bei Rettung)
Hier: § 680 (+), Nachlässigkeit bei Bergung, nicht bei Behandlung
IV. Ergebnis: Anspruch des A (-)