Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) P: ist der Eingriff in die Forderungszuständigkeit ein Eingriff in ein sonstiges Recht? (Fall: G hat seine Forderung gegen S an Z abgetreten, ohne dies dem S anzuzeigen. S leistet an G. Dieser nimmt den geschuldeten Betrag entgegen, ohne auf die inzwischen erfolge Abtretung hinzuweisen. 

e.A. Z hat Anspruch gegen G, da dieser durhc unberechtigte Inempfangnahme der Leistung in die Rechtszuständigkeit des Gläubigers eingegriffen hat.
Arg: 407, S wurde durch die Zahlung an G dem Z gegenüber frei
h.M. diese Ausdehnung ist nicht richtig . Der Forderungsinhaber ist idR anderweitig ausreichend geschützt, z.B. durch 816 II

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