Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(1004 I BGB) quasinegatorischer Beseitungs oder Unterlassungsanspruch 

soll die Lücke schließen, die durch einen Eingriff in ein, in 823 genanntes Recht, entstehen, weil beispielsweise kein Schaden eingetreten ist, oder die Verletzung nicht schuldhaft entstand. Zu Begründung der Analogie wird angeführt, dass die deliktisch geschützten Rechte und RG in gleicher Weise schutzwürdig sind, wie die Rechtspositionen, bei denen der Gesetzgeber (verschuldensunabhängige) Beseitigungs oder Unterlassungsansprüche geschaffen habe. Außerdem sei in diesen Regelungen ein allgemeiner Rechtsgedanke enthalte, der eine Analogie rechtfertige. 

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