Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) Handlung, Unterlassen

Da es keine allgemeine Rechtspflicht gibt, Dritte vor Schädigungen ihrer deliktisch Geschützten RG und Rechte gibt, muss Definition erarbeitet werden.
> Es muss für den Anspruchsgegner ein Pflicht zum Handeln bestanden habe und diese müsste er durch Unterlassen verletzt haben.
 
Garantenstellung: Rechtspflicht ggü. dem Verletzten zum Handeln
  1. Gesetz (z.B. §§ 1353, 1626ff. BGB, 2 LPartG)

  2. Vertrag (z.B. ärztliche Behandlung)

  3. Natürliche Verbundenheit (nichteheliche Lebensgemeinschaft, nahe Angehörige)

  4. Tatsächliche Gewährübernahme (z.B. Bergsteigergruppe)

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