Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) allgemeine Verkehrssicherungspflicht 

 
BGH: Wer eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern
 
Typische Fallgruppen
 
1. Verkehrseröffnung: Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Straßen an verkehrs-wichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee und Eis zu räumen und zu bestreuen (BGH, NJW 2003, 3622)
 

2. Verkehrseinwirkung: Teilnehmer an einem Galopprennen darf sich nicht in die Laufbahn anderer Teilnehmer hineindrängen (OLG Hamm, VersR 1983, 1040)

3. Personenaufsicht: Fahrlehrer muss Motorradfahrschülerin an den Bremsvorgang gewöhnen und haftet, wenn sie bei einem Bremsvorgang aus 50 km/h stürzt (OLG Hamm, MDR 2006, 149)

4. Herrschaft über gefährliche SachenEigentümer eines Grundstücks muss dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr ausgeht (BGH, NJW 2004, 3328)

5. Herstellerhaftung, Produzentenhaftung, BGH: Wer ein Produkt in den Verkehr bringt, muss die sich daraus für andere ergebenden Gefahren nach Möglichkeit gering halten.

Diskussion