Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 816 Verfügung _Genehmigung der Verfügung (§ 185 II)

Verfügung: ist jede rechtsgeschäftliche Änderung eines Rechts in Form einer Übertragung, Belastung, Aufgabe oder Inhaltsänderung
= Spezialfall der Eingriffskondiktion
 
Bsp.: Hemmer Fall 18 BGB AT
B wird die Madonnastatue gestohlen, K erwirbt die gutgläubig und veräußert sie an die OHG, §§ 433, 929, 932. B will von K nun den Kaufpreis, § 816 I- die Madonna selbst ist nach Übergabe an die OHG abhanden gekommen: 
--> Wirksame Verfügung  setzt also die dingliche Einigung und Übergabe nach § 929 voraus
  • grds kann K wegen § 935 nicht wirksam über die Madonna verfügen
  • B könnte das RG des K jedoch Genehmigen, § 185 II (konkludent, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kaufpreises), um zumindest den Wert der Sache (KP) ersetzt zu haben
  • lag eine Verfügung gegenüber der OHG vor und hat B diese genehmigt, hat K den Kaufpreisanspruch, den er nun (weil Zug um Zug Lösung) an B abtreten muss, § 398
  • beachte: liegt keine Wirksame Verfügung gegenüber der OHG vor und ein Vertreter war eingeschalten, wird idR auf Seiten der OHG ein falsus procurator gegeben sein --> Haftung nach § 179 I, II, III. 
    Diese Haftung nach § 179 steht aber einer Verfügunng nicht gleich, sodass im Ergebnis § 816 abzulehnen ist!
 
//Exkurs: P: Analoge Anwendbarkeit der Verfügung auf Verpflichtungsgeschäfte?

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