Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

Mehrpersonenverhältnisse bei gesetzlichen Erwerbstatbeständen - Einbaufall 

 
E ist Eigentümer verschiedener Wohngebäude, die er von V verwalten lässt. Zwischen E und V ist vereinbart, dass V etwaige Verträge mit Dritten ausschließlich im eigenen Namen abschließen soll.

V beauftragt U, in den für E verwalteten Gebäuden Heizungsanlagen einzubauen. Noch bevor U die vereinbarte Vergütung erhält, wird V zahlungsunfähig. Daraufhin wendet sich U an E und verlangt Zahlung für die erbrachten Leistungen

Welche Ansprüche hat U -->  E? 

Var. 1:  V hat den Vertrag mit U im eigenen Namen geschlossen 

a) vertragliche Ansprüche (-) --> Vertrag zwischen U und V 

b) § 951 i.V.m. § 812 I 1 Alt. 2 

1.) Etwas erlangt: Eigentum und Besitz 

2.) durch Leistung (-) 

U will  Werkvertrag mit  V erfüllen 

P: Vorrang der Leistungskondiktion? 

--> ergibt sich aus § 816 I S.1, § 822 

--> hier  Leistung zwischen 

3.) auf Kosten 

m.M.: hier nicht auf Kosten des U sondern auf Kosten des V 

Erg.: (-) 

Var. 2: V schließt den Werkvertrag mit U im Namen des E 

- U will eine Leistung an E erbringen 

- E denkt V leistet an ihn 

P: auf welche Sicht muss abgestellt werden? 

BGH: Sicht des Empfängers ausschlaggebend 

Arg.: Empfänger ist weiterhin schutzwürdig, da er darauf vertraut dass V an ihn leistet 

--> keine Direktkondiktion gegenüber dem Empfänger 

h.L.:  Es ist auf die Sicht des U abzustellen 

Arg.: E hat sich V ausgesucht, daher ist er nicht so schutzwürdig 

--> Direktkondiktion gegenüber E möglich nach § 812 I 1 Alt.2 i.V.m. § 951 

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