Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

Mehrpersonenverhältnisse bei gesetzlichen Erwerbstatbeständen - Jungbullenfall 

E ist Eigentümer zweier Jungbullen, die von D gestohlen werden. D verkauft die Jungbullen an den gutgläubigen Metzger M für 500 €. M verarbeitet die Tiere zu Wurstwaren. D ist nicht mehr aufzufinden.
 
Ansprüche  E -->  M?
 
§ 812 I 1 Alt. 2 i.v. M. § 951 
 
1. Etwas erlangt 
- Eigentum nach § 950 BGB 
- durch Verfügung durch D aufgrund § 935 I BGB noch nicht erlangt --> erst mit Verarbeitung 
 
für Klausur: wenn der Besitz nur neben dem Eigentum mitschwingt, aber dem Besitz kein Vermögenswert zukommt nur auf das Eigentum abstellen 
 
2. in sonstiger Weise 
(+) 
 
P: Vorrangiges Leistungsverhältnis? 
- durch D keine Leistung aufgrund § 935 --> kein Vorrang 
 
3. auf Kosten des E (+) 
 
Ansprüche E --> D 
 
§ 816 I 1 
 
1. Nichtberechtigter 
2. Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist (-) wg. § 935 
Aber Genehmigung nach § 185 II 1 möglich 
 
--> E kann vergleichen welcher Anspruch für ihn günstiger ist, da D hier nicht auffindbar ist, kommt der Anspruch nach § 816 I 1 nicht in Frage 
 

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