Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(276) Fahrlässigkeit 

Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Objektiver Fahrlässigkeitsmaßstab: Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schuldner diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die von einem Angehörigen dieser Menschengruppe in der jeweiligen konkreten Situation erwartet wird

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