Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

P: Welche Bedeutung hat § 675 u 1 ? 

e.A.: Kondiktionsausschluss im Deckungsverhältnis 
- Zurechnung der Zahlung B → E als Leistung für A im Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts nur im Falle der Autorisierung
 
Arg.: 
  • Anspruch aus § 675u S. 2 würde durch Kondiktionsanspruch B → A

    entkräftet, da er diesem im Wege der Aufrechnung oder Einrede ent- gegengehalten werden könnte

 
Folge: Wegen wirksam widerrufener Autorisierung der Zahlung wird A die Zahlung an E nicht als eigene Leistung zugerechnet --> keine vorrangige Leistungsbeziehung --> Direktkondiktion möglich 
 
 
a.A.: § 675 u betrifft das Bereicherungsrecht nicht --> Leistung ist dem A trotzdem zurechenbar 
 
--> Folge: Kein Grund, den Vertrauensschutz des Empfängers aufzugeben

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