Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht

Vertrauensschutz bei Überweisungen 

e.A.: "abstrakter Vertrauensschutz“, weil A mit der ursprünglich erteilten Anweisung die Zahlung an E veranlasst und E keine Kenntnis von deren Widerruf gegenüber B hat
 
--> Wertungen der §§ 170 ff. anwendbar 
 
a.A.: bei Online Überweisung kein ausreichender Rechtsscheinsträger --> kein Vertrauensschutz 

Diskussion