GoA

Die berechtigte GoA, § 683  - Berechtigung 

1. Bedeutung 
- eine berechtigte GoA ist so wie ein unentgeltlicher Auftrag zu behandeln 
- bei unberechtigte GoA lediglich Bereicherungsrecht 
 
2. Inhalt: Interesse und Wille des Geschäftsherren, § 683 S.1 
 
a) maßgeblich ist der wirkliche Wille 
--> ist der Wille irgendwie manifestiert? 
 
--> wenn schon vor Geschäftsführung ein gegenteiliger Wille --> Berechtigung (-), muss aber vom Geschäftsherrn schlüssig geltend gemacht werden 
--> wenn sich der Dritte erst nach Geschäftsführung einen gegenteiligen Willen gebildet hat --> zu spät --> wenn die Handlung dem mutmaßlichen Willen entspricht --> Berechtigung (+) 
 
! Der Geschäftsführer trägt das Risiko den wahren Willen zu ermitteln ! 
 
b) mutmaßlicher Wille, wenn sich der Dritte keine Willen gebildet hat 
--> zu bestimmen nach obj. Kriterien 
 
3. Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willen, § 679 i.V.m. § 683 S. 2
 
a) im öffentlichen Interesse, Bsp.: auszuwechselnde Latte droht auf Passanten zu stürzen 
b) gesetzliche Unterhaltspflicht: Ehegatten, Verwandte 
 
 
 

Diskussion