GoA

P: Selbstmordfall, ist der entgegenstehende Wille des Selbstmörders bei Rettung unbeachtlich? Fall der GoA? 

1. Geschäftsbesorgung: Rettung = aktives Tun --> (+) 
 
2. für ein andere 
e.A.: obj. fremd (+) --> 
a.A.: auch fremdes Geschäft, da man nach § 323 c StGB zur Hilfeleistung verpflichtet ist 
 
--> jedenfalls nach BGH beides mal die Vermutung eines FGW 
 
3. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (+) 
 
4. berechtigte GoA nach § 683 
 
a) wirklicher Wille: Selbstmörder will die Rettung nicht --> (-) 
 
b) unbeachtlich? 
 
Pro: 
 
e.A.: § 323c StGB: Staat will das man eingreift 
 
a.A.: in den Fälle von Personen nach §§ 104,105 BGB unbeachtlich 
 
a.A.: wg. § 138 unbeachtlich 
 
a.A.: § 679 analog, direkt nicht möglich weil Selbstmord nicht verboten ist und daher nicht gegen das öffentliche Interesse ist 
 
Contra
Solomon: Wille ist beachtlich 
Arg.: von Wortlaut des § 679 nicht umfasst, aber keine Regelungslücke --> § 823 (+) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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