GoA

Pflichten des Geschäftsherrn bei Berechtigter GoA 

I. Aufwendunsgersatz: § 677, 683 i.V.m. § 670 
 
 P 1: materielle Schäden als Aufwendungen? 
Bsp.: Kleidung des Feuerwehrmanns gehen bei Einsatz kaputt 
 
Grundsatz: Aufwendungen= freiwilliges Vermögensopfer 
- Schaden an Klamotten = unfreiwillig 
--> h.M.: Aber: die mit der Geschäftsführung verbunden Risiken die man auf sich nimmt um das Geschäft auszuführen sind wie Aufwendungen zu behandeln 
Arg.: Aufsichnahme eines bestimmten Schadensrisikos kommt einem freiwilligen Vermögensopfer gleich
 
ABER: wenn Geschäftsherr schon die Vergütung nach §§ 677, 683, 670 zahlt --> keine Pflicht --> keine zusätzliche Ersatzpflicht für Schäden 
Arg.: unzumutbar, wäre bei vertraglicher Beauftragung auch nicht zu zahlen 
 
- ≠ Schäden aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos 
Bsp.: Feuerwehrmann wird bei Rettung von zu schnellem Auto überfahren 
 
Bsp.: Auto wird gestohlen, weil man es unabgeschlossen hat stehen lassen, um einem anderen zu Rettung zu eilen 
 
e.A.: allgemeines Lebensrisiko 
a.A.: man ist ein Risiko zum Zwecke der Ausführung der Geschäftsführung eingegangen 
 
 
 
P 2:  Immaterielle Schäden als Aufwendungen? 
Bsp.: Schmerzensgeld 
 
h.M.: (+), weil unmittelbares Risiko der Geschäftsführung 
a.A.: Aufwendungen haben Vermöegnsbezug --> geht dabei völlig verloren --> (-) 
 
P 3: Ersatz der eigenen Arbeitskraft als Aufwendungsersatz 
 Bsp.:  Der Arzt A leistet dem soeben aus einem brennenden Haus geretteten, bewusstlosen N Erste Hilfe.
 
h.M.: Aufwendungen (+) 
Arg.:
- man hatt nicht die Gelegenheit sich über die Geschäftsbesorgung bzw. ihre Entgeltlichkeit auszutauschen 
- wenn die Tätigkeit zu Beruf gehört kann die Arbeitskraft als Aufwendung ersetzt werden, i.S.d. § 1835 III BGB 
--> ≠ wenn ein Leihe die Tätigkeit vornimmt 
 
a.A: Aufwendungen (-) 
Arg.: 
- Auftrag = unentgeltlich (§ 662) , außer Entgelt nach § 675 vereinbart 
- kein rechtspolitisches Bedürfnis, weil der Arzt eine Pflicht zur Rettung hat 
 
 

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