Rücktritt

Rücktritt vs. Kündigung

Sind im Fall eines Rücktritts noch keine Leistungen ausgetauscht worden, kommt ihm die Wirkung einer rechtsvernichtenden Einwendung zu.
 
Andernfalls entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB.
 
Die Kündigung findet nur für Dauerschuldverhältnisse Anwendung und wirkt im Gegensatz dazu nur für die Zukunft, es soll grundsätzlich keine Rückabwicklung erfolgen. Demzufolge schließen sich Rücktritt und Kündigung gegenseitig aus. § 314 BGB bzw. spezielle Kündigungsgründe wie die §§ 543, 569 BGB verdrängen die §§ 323 ff BGB. Eine Ausnahme besteht lediglich, falls noch keinerlei Leistungen ausgetauscht wurden, da dann eine Rückabwicklung ausscheidet.

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