Rücktritt

℗ Rücktritt vor Fälligkeit - § 323 IV

"Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden."
 
I. Liegen die Rücktrittsvoraussetzungen bei Fälligkeit vor? (Rücktrittsszenario)
 
Hier wird inzident ein anderweitiges Rücktrittsrecht zum Zeitpunkt der Fälligkeit geprüft.
 
II. Offensichtlichkeit
 
Beachte:
  • § 323 IV ist ein eigenständiger Rücktrittsgrund
  • nur weil sich der Anspruch vor Fälligkeit bereits in einen Nacherfüllungsanspruch wandelt, so gilt trotzdem, dass der Nacherfüllungsanspruch nicht vor Eintritt der Fälligkeit fällig werden kann - der Nacherfüllungsanspruch gilt als Fortsetzung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs [nur weil der Schuldner vor Fälligkeit schlechtleistet ändert dies nichts an der fehlenden Fälligkeit]

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