GoA

Auwendungsersatzanspruch bei echter, berechtigter GoA, §§ 677 , 683 i.V.m. 670 

VS: 
 
I. § 677 
 
1. Geschäftsbesorgung 
 
2. für einen anderen 
 
a) obj. Fremdheit 
- auch fremdes Geschäft , neutrales Geschäft 
 
b) FGW 
(-) bei: 
- nichtigen Verträgen 
- öffentlich -rechtliche Verpflichtung (Bsp.: Feuerwehrmann) 
 
3. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 
 
II. § 683 : Berechtigung 
 
a)
Interesse --> Obj. Nützlichkeit für Geschäftsherrn ? 
--> ABER vorrangig :  wirklicher Wille Arg.: Privatautonomie 
--> wenn kein wirklicher Wille gebildet:  tatsächlicher Wille 
 
b) keine  Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, § 679 BGB 
 
III. § 670 
 
1. Aufwendungen 
= freiwillige Vermögenseinbuße 
 
- nach dem Gedanken des § 110 HGB aber auch risikotypische Begleitschäden der Geschäftsbesorgung umfasst 
 
P: Immaterielle Schäden (+/-)
P: allgemeines Lebensrisiko (-)
P: Arbeitskosten § 1835 II BGB analog (+) 
  • Angemessene Vergütung von Tätigkeiten, die nach den Umständen nur geeignete Vergütung zu erwarten sind = Selbstbeauftragung 
  • in diesen Fällen § 812 I 1 Alt. 1 (-) weil die GoA ein RG darstellt 
2. Erforderlich 
 
3. kein Ausschluss nach § 241 a BGB 
 
 
 

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