GoA

Ansprüche des Geschäftsherrn bei GoA 

I. § 280 I i.V.m. § 677 
 
VS: Pflichtverletzung der Pflicht aus § 677: Führen des Geschäfts, wie das Interesse des Geschäftsherrn es unter Berücksichtigung des wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert 
 
1. SV 
2. Pflichtverletzung: Pflicht aus § 677 
3. Vertretenmüssen:
Haftungsprivelegierung nach § 680 beachten: wenn eine Gefahr vom Geschäftsherrn abwendet werden soll 
 
II. § 823 
Aber: berechtigte GoA ist ein Rechtfertigungsgrund, wenn die Rechtsgutsverletzung notwendigerweise im Zusammenhang mit der Geschäftsübernahme steht 
--> in dem Fall keine Rechtfertigung nach § 904 BGB , umfasst nicht die Einwirkungen auf Sache zum Zwecke eines höherrangigen Interesses des Eigentümers 
 
- § 860 analog bei Verschulden 
 
 

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