RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 2. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Kann beim Vertrag mit Schutzwirkungen im Rahmen der Schutzwürdigkeit das Verhalten des Schuldners Einfluss darauf haben, ob der Dritte einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch hat?

Ja, soweit der Schuldner gerade eine solche Pflicht gegenüber seinem Gläubiger verletzt, die dieser vertraglich gegenüber dem Dritten übernommen hat. Denn dann ist der Schuldner Erfüllungsgehilfe des Dritten (§ 278 S. 1 Var. 2 BGB). Er wird dann dem Gläubiger zugerechnet, sodass der Dritte gegen den Gläubiger einen vertraglichen Anspruch hat und ausreichend geschützt ist.
(RÜ 5/2018, S. 274 f.)