GoA

Die unberechtigte GoA, § 684 BGB 

Konstellation: Die VS des § 677 liegen vor (--> echte GoA) , aber die GoA erfolgt gegen den Willen des Geschäftsherrn
--> ohne Berechtigung i.S.d. § 883
-->  ohne Genehmigung  des Geschäftsherrn, § 684 S.2
-->  Wille des Geschäftsherrn nicht nach § 679 unbeachtlich 
 
 
 

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