GoA

Pflichten des GF bei unberechtigter GoA 

1. zentral: § 678: Risikohaftung infolge Übernahmeverschuldens
 
VS: 
1.) Geschäftsführer hat bei Geschäftsausführung zumindest fahrlässig das Fehlen seiner Berechtigung ignoriert 
 
2.) Schaden aufgrund der Geschäftsausführung 
-> diesen muss der Geschäftsführer nicht zu verschulden haben 
 
2. Haftungsprivelegierung gem.  §§ 680, 682 
 
a) fehlende Geschäftsfähigkeit: § 682 BGB (+) 
 
b) Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr: § 680 
 
Konstellation: es liegt obj. eine Gefahr vor, aber Geschäftsführer verkennt leicht fahrlässig, dass die Geschäftsführung gegen den Willen des GH ist 
--> GF nur nach § 678 haftbar, wenn den Willen/Interesse des GH grob fahrlässig oder vorsätzlich außer Acht lässt 
 
P: GF geht nur irrtümlich von einer Gefahr aus, obj. liegt keine Gefahr vor --> auch § 680? 
 
h.M.: (+) bezweckte Gefahrenabwendung genügt 
Arg.: schnellen Eingreifen ist bei drohender Gefahr gewünscht 
- der GF soll nicht das Risiko eine Irrtums über die Gefahrenlage tragen 
-> wenn fahrlässig verkannt, dass obj. Gefahr vorliegt --> auch § 680 (+) 
 
a.A.: § 680 nur anwendbar, wenn der Irrtum über Gefahrenlage unverschuldet war 
 
3. deliktische Haftungstatbestände: SE aus Deliktsrecht parallel anwendbar 
 
4. § 677 i.V.m. § 280 I 
 
e.A: § 678 bei unberechtigter GoA abschließend 
Kritik: bei fehlendem Übernahmeverschulden greift § 678 nicht 
 
--> h.M. §§ 280I , 677 (+) 
- auch die unberechtigte GoA als SV anerkannt 
- bei verschulden bei der Aufführung des Geschäfts 
- Arg. Wortlaut: auch dann in  § 678 
 
 
5. Nebenpflichten des Geschäftsführers 
- h.M.: auch unberechtigte GoA = SV --> treffen GF auch Nebenpflichten aus § 681 
ABER: GH ist nach § 242 daran gehalten, das Geschäft nach § 684 S.2 zu genehmigen, weil er nicht gleichzeitig die Vorteile beanspruchen und dem GF die Aufwendungen nach § 683 verweigern kann
 

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