mein AEVO

Welche rechtliche Wirkung ergibt sich, wenn der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis tatsächlich beschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wurde?

Es gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Bsp.: Ein Auszubildender wird nach der bestandenen mündlichen Prüfung beglückwünscht, danach werden ihm vom Abteilungsleiter Arbeiten zur Erledigung zugeteilt.

Es wird jedoch kein Arbeitsverhältnis begründet, wenn sich der Auszubildende am Tag nach der Prüfung in der Frühe „einschleicht“ und zu arbeiten beginnt.

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