unerlaubte Handlung

Schema: § 823 I 

1. Rechtsgutsverletzung 
 
2. durch ein Verhalten des X  (= Haftungsbegründende Kausalität) 
 
 
3. Rechtswidrigkeit 
 
4. Verschulden § 276 BGB
 
5. Schaden infolge der RG - Verletzung (haftungsausfüllende Kausalität) 
 
6. RF 
§ 249 ff. 
 
a) Grundsatz: 249 Naturalrestitution  
b) Schadensminderung
 
- Mitverschulden § 254 
 
P: Muss sich die psychisch geschädigte Mutter das Mitverschulden ihres Angefahrenen Kindes bei ihrem eigenen Anspruch zurechnen lassen? 
 
- § 828 bei Minderjährigen beachten 
 
  •   §§ 254 II 2 BGB i. V. m. § 278 BGB: (); Kind ist kein „Erfüllungsgehilfe“ der Mutter, da nicht mit der Wahrung ihrer Gesundheit betraut
 
  •   § 846 analog i. V. m. § 254 BGB: betrifft nur abgeleitete Ansprüche „Dritter“ aus §§ 844, 845, hier indes eigener Anspruch der Mutter  aus § 823 I

 
  •   §§ 254 I, 242 BGB

    (BGH): Erst enge persönliche Bindung zum Opfer führt zum Schaden, unbillig dessen Verschulden nicht zu berücksichtigen

  • a.A.: Keine Verschuldensanrechnung, sondern Anspruch des Geschädigten gegen das ursprüngliche Opfer

 
      Kritik: Vorgehen der Mutter gegen Kind ist unzumutbar --> Anrechnung des Verschuldens nach §§ 254 I, 242 BGB überzeugender 
 
 

Diskussion