unerlaubte Handlung

Struktur des gesetzlichen Haftungsrecht 

a) Verschuldenshaftung bei § 823 und § 280 I S.2 
 
b) Gefährdungshaftung: § 7 StVG 
= nicht verschuldensabhängig, aber auch nicht rechtswidrigkeitsabhängig 
 
Bsp.: Straßenverkehrsrecht, Produktrecht 
 
--> Verschuldens- und Gefährdungshaftung sind parallele Institute die zusammen fallen können 
 
 

Diskussion