Definitionen

Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

  • vorsorgliche Kontrolle, ob bestimmte Vorgaben rechtmäßig sind
  • wenn ja, hat der Betroffene einen gebundenen Anspruch
 
  • Baufreiheit gem. Art 14 I 1 GG
    • Einschränkung durch § 63 I 1 BauO NRW
      • präventiv überprüfen, ob das Vorhaben mit geltendem Recht vereinbar ist
    • stehen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, hat der Bauherr gem.  § 75 I 1 BauO NRW einen gebundenen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung
      • kein Spielraum
 
Abgrenzung zu repressivem Verbot mit Befreiungsvorbehalt
  • bestimmte Vorhaben werden vorsorglich eingeschränkt, aber nicht gänzlich verboten
  • die Behörde hat also einen gewissen Spielraum
 
  • die Gefahr der Tätigkeit für das Gemeinwohl steht von vornherein fest und das Gesetz will die Tätigkeit verhindern (z.B. Waffenrecht)
    • es gibt seltene Ausnahmen (behördliches Ermessen)
      • Spielraum

Diskussion