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Wer ist Zustandsstörer iSv. § 5 PolG/§ 28 OBG? 
 
Was besagen die Abs. 2 und 3 der Normen? 

Sofern die Gefahr für die öffentliche Sicherheit o. Ordnung nicht von persönlichem Verhalten, sondern von einer SACHE oder ihrer "Lage im Raum" ausgeht ist folgende Personen Zustandsstörer: 
 
Zustandsstörer ist derjenige, der für den polizeilich- und ordnungsgemäßen Zustand der Sache als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt verantwortlich ist. 
 
Abs. 2: Maßnahme kann auch gegen Eigentümer gerichtet werden (arg.: Eigentümer hat auch die Risiken seines Eigentums hinzunehmen, Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 II GG) 
 
--> Maßnahmen können auch gegen einen sonstigen Berechtigten erfolgen, aber nur insoweit , wie seine Berechtigung auch reicht. 
 
Abs. 3: Maßnahmen können sich auch gegen denjenigen richten, der sein Eigentum an der Sache aufgegeben hat, die Sache also herrenlos geworden ist. 
(arg.: ansonsten könnten Verantwortliche sich der Verantwortlichkeit durch Eigentumsaufgabe entziehen) 

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