I. EBV

Deliktische Ansprüche bei Fremdbesitzerexzess wegen EBV gesperrt? 
1) 2 Personenverhältnis 
2) 3 Personenverhältnis 

1) § 823 (+) 
gutgläubiger Fremdbesitzer, der auf Grund eines unwirksamen Verpflichtungsvertrag für Eigentümer besitzt und einen Fremdbesitzerexzessädigung (Beschädigung über Gebrauchsrecht hinaus) begeht 
 
2) § 823 (-) 
da spezielle EBV Regeln § 991 II, 989 BGB 

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