Formulierungshilfen

Ursprüngliche, objektive, kumulative Klagenhäufung 260 ZPO

 
Es steht dem Kläger auch frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden.
Dies ist gemäß § 260 ZPO immer dann gestattet, wenn bei Identität der Parteien für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig ist, dieselbe Prozessart zulässig ist und wenn kein Verbindungsverbot besteht. Dies ist der Fall.
 
Erörtern:
§ 5 ZPO regelt den Streitwert und damit die sachliche Zuständigkeit
Prüfung des § 260 nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen und vor der Begründetheit
 
 

Diskussion