Formulierungshilfen

Ursprüngliche, echte, eventuelle Klagenhäufung

Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.
 
Der Hauptantrag ist unbegründet.Der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte Zahlungsanspruch steht ihm aus § 433 BGB, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu.
 
(Nach den Ausführungen zu fehlenden Begründetheit des Hauptantrages folgt:)
 
Der hilfsweise geltend gemachte Antrag ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass er unter einer Bedingung gestellt worden ist. Dieser sogenannte echte Hilfsantrag ist als Ausnahme von der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Anträgen - so § 253 II Nr.2- zulässig, weil es sich bei der Bedingung um ein innerprozessuale s Ereignis nämlich die Unbegründetheit des Hauptantrages handelt. Eine derartige Bedingung bewirkt keine Rechtsunsicherheit, wie sie § 253 II Nr.2 ZPO verhindern soll, weil sie allein von der Entscheidung des erkennenden Gerichts abhängt.
Der erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsantrag liegt vorliegend darin, dass beide Ansprüche aus demselben vertraglichen Verhältnis resultieren.
 
Dem Kläger steht es auch gemäß § 260 ZPO frei, mehrere Ansprüche in einem Verfahren gegen den Beklagten zu verbinden. Die Voraussetzung dieser Vorschrift, dass Parteiidentität besteht und für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist und kein Verbindungsverbot besteht, liegen vor.
 
Der Hilfsantrag ist auch begründet....
 
Erörtern: Der höhere Einzelstreitwert bestimmt die sachliche Zuständigkeit.
§ 5 ZPO greift nicht.
Unschädlichkeit innerprozessualer Bedingungen, § 253 II Nr.2 ZPO
Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsantrag
§ 260 ZPO als besondere Sachurteilsvoraussetzung für Hilfsanträge.
 

Diskussion