unerlaubte Handlung

P: frustrierte Aufwendungen 

Problem ansprechen bei:
 
1. Schaden 
 
Bsp.: wegen Schockschaden kann Urlaubsreise nicht angetreten werden 
 
--> Schaden = unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern 
 
P: Reiskosten wären so oder so angefallen --> grds. kein Schaden, da freiwillige Einbuße --> frustrierte Aufwendung 
 
mögliche Einwände: 
 
(1) Frustration der Aufwendung als Schaden↔ P: Gefahr der ausufernden Haftung --> h.M. (-)
 

(2) h.M.: Punktuelle Ersatzfähigkeit frustrierter Aufwendungen:

  • [  Anspruchsgrdl. gerichtet auf Vertrauensschutz (z. B. § 122 BGB)]

  • [ Rentabilitätsvermutung im geschäftlichen Verkehr]

Differenzierung nach laufenden und einmaligen Aufwendungen:

  • →  Reisepreis als besondere und einmalige Aufwendung

  • →  keine Verwertungsmöglichkeit (z. B Weitergabe an Dritte)

    Hier: Ersatzfähiger Schaden (+)

 
2. Haftungsausfüllende Kausalität 
 
Die Reise wäre wegen der Verletzung des K auch ohne Schock der M abgesagt worden -->  grds. Kausalität (‒)
 

Denkbare Einwände:

  1. Nicht allein der Schockschaden, sondern die schädigende Handlung ist hinwegzudenken

  2. Durch eigene Gesundheitsverletzung wurde M die Entscheidungsmöglichkeit, gerade im Interesse des Kindes auf die Reise zu verzichten, genommen. Dass M die Reise ws nicht angetreten hätte, ist deshalb unbeachtlich.

--> Kausalität (+)

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