unerlaubte Handlung

zu I. Rechtsgutsverletzung 

a)   Körperverletzung
= jede Beeinträchtigung der körperlichen Integrität 
 
b)  Gesundheitsverletzung
= Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge
 
 
P: bei Störung der seelischen Funktionen (Trauer, Schmerz, Niedergeschlagenheit) 
- Kriterium: Erforderlichkeit ärztlicher Behandlung --> weitergehende, pathologisch fassbare Gesundheitsschädigung
 bloße „Trauer“ oder „Kummer“ nicht ausreichend, vgl. § 253 II BGB
angesichts §§ 844, 845 grds. kein Ersatz für Schäden, die aufgrund der Verletzung Dritter eingetreten sind


-->  Beeinträchtigung muss über das hinausgehen, was Nahestehende in derartigen Fällen üblicherweise erleiden („gewichtige psycho-pathologische Ausfälle von einiger Dauer“)

c) Leben 

- Verletzung durch Tötung 

- begründet nach § 844 f. Ansprüche für die Hinterbliebenen 

d) Freiheit 

= körperliche Bewegungsfreiheit 

≠ allgemeine Handlungsfreiheit 

- Verletzung durch Einsperren 

- nicht: punktueller Ausschluss indem man jmd. hindert wohin zu gehen 

e) Eigentum 

= umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache 

1. Verletzung der Substanz: Auto kaputt geschlagen (Beschädigung) 

2. rechtliche Beeinträchtigung: Verfügung durch Nichtberechtigten an gutgläubigen Erwerber 

3. Sachentzug: Diebstahl 

P1: Ist eine Gebrauchsbeeinträchtigung ohne Beeinträchtigung der Sachsubstanz eine Eigentumsverletzung? (Fleet Fall) 

--> bei eingeschlossenem Schiff (+) und mit dem Schiff kann nichts mehr gemacht werden --> Zuweisungsgehalt des Eigentums betroffen 

--> bei anderen Schiffen (-) --> nur weil man konkrete Transporte nicht durchführen kann, sonst andere Sachen aber schon ist der Zuweisungsgehalt nicht betroffen 

vergleichbar mit Stromausfallfällen wegen Unachtsamkeit im Straßenbau ? 

Solomon: kein Unterschied, muss gleich gehandhabt werden 

a.A.: die Anbindung an das Stromnetz ist nicht vom Zuweisungsgehalt des Eigentums gedeckt 

P 2: Lieferung einer mangelhaften Sache 

Bsp.: Porsche wurde mit mangelhaften Reifen geliefert, deswegen platzen bei einer Fahrt die Reifen und es entsteht ein Totalschaden 

- die Lieferung einer mangelhaften Sache ≠ Eigentumsverletzung weil man nie Eigentum an einer mangelfreien Sache hatte 

ABER Auto geht in Flammen auf: 

BGH: Abgrenzungskriterium der Stoffgleicheit 

--> hat sich der mangelbedingte Minderwert stoffgleich im Schaden verwirklicht --> Eigentumsverletzung (-)

--> ging die Vermögenseinbuße über den ursprünglichen Mangel hinaus   --> Eigentumsverletzung (+) des mangelfreien Teils der Sache 

ersatzfähig: Wert der Sache im mangelhaften, gelieferten Zustand 

f) sonstige Recht: greift wenn § 823 I, II, 826 nicht einschlägig sind, aber es trotzdem ein Bedürfnis gibt das RG zu schützen und zu bestrafen

- Rechte die absolute Herrschaftsmacht vermitteln 

Nicht geschützt: reine Vermögensinteressen, allgemeine Handlunsgfreiheit 

1.) Eigentumsähnliche Rechte (Bsp. beschränkt dingliche Rechte) 

2.) Besitz (schützenswert nach den Gedanken des EBV) 

3.) Persönlichkeitsrechte Bsp.: Recht am eigenen Bild 

4.) Elterliche Sorge

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