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Strafrechtliche Prüfung falsches BtM - Täuschung über BtM-Eigenschaft

Strafrechtliche Prüfung – StGB:
Tateinheitlich ist ein Vergehen des Betrugs gem. § 263 I StGB gegeben (Gem. § 134 BGB war das Rechtsgeschäft nichtig und somit erfolgte auch keine Eigentumsübertragung – weder am Imitat noch am Geld! Ein Vermögensschaden i. S. des § 263 StGB kann jedoch bejaht werden. Dies aufgrund der ökonomischen Vermögenstheorie, deren Hauptargument es ist, dass die Sittenwidrigkeit oder die Illegalität eines Vertrages kein Freibrief sein kann, den Vertragspartner zu täuschen und materiell zu schädigen....)
 
-> Vergehen des Betruges gem. § 263 I i.V.m. § 248a StGB)
-> Da es sich nicht um BtM, sondern um Falschware handelt, kommt es nicht zur Vollendung des unerlaubten Erwerbs. Deshalb ist hier ein strafbarer Versuch am untauglichen Objekt gem. §§ 1 I; 2 I Nr. 2; 3 I Satz 1, 29 I Nr. 1, II BtMG i.V.m. §§ 22, 23 I StGB gegeben.
-> Vergehen des Handeltreibens mit Falschware gem. § 29 I Nr. 1, VI BtMG
 
1. § 29 Abs. 6 greift nur ein, wenn der Täter des Handeltreibens, der Veräußerung oder Abgabe weiß, dass er es mit Imitaten zu tun hat.

2.Glaubt dagegen irrtümlich der Handeltreibende (nicht der Abgeber oder Veräußerer), dass der Stoff echt ist, so liegt vollendetes Handeltreiben vor, da es nur auf die subjektive Seite ankommt. Zu beachten ist gerade in diesem Zusammenhang, dass der Erwerb zum Weiterverkauf, die Einfuhr oder die Herstellung unselbständige Teilaspekte des Handeltreibens sein können.

3..Glaubt der Täter der übrigen Straftaten - z.B. der Erwerber - irrtümlich, er habe es mit echtem Stoff zu tun, so begeht er einen Versuch der jeweiligen Straftat.

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