Allgemeines

Gesetzgebungsverfahren

1. Gesetzesinitative Art. 76 I GG
– Entwürfe für neue Gesetze oder für Gesetzesänderungen können von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder dem Bundestag  eingebracht werden
– wenn die Entwürfe von der Bundesregierung ausgehen, hat zunächst der Bundesrat die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben (Art. 76 II GG)
– bei einem Entwurf des Bundesrates hat zuerst die Bundesregierung die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben (Art. 76 III GG)
– die meisten Gesetzesvorlagen werden in der Praxis von der Bundesregierung eingebracht (1949–2009 ca. 73%; Bundestag ca. 16% und Bundesrat ca. 11%)
 
2. Beratung Art. 76 III letzter Satz GG
- Gesetzesentwürfe durchlaufen im Bundestag in der Regel drei Beratungen (= Lesungen)
1. Lesung: eventuell Diskussion im Plenum (d.h. im gesamten Bundestag = alle Abgeordneten) und festlegen, welche Ausschüsse den Entwurf bearbeiten sollen
2. Lesung: Bericht und Beschlussempfehlung der Ausschüsse sowie Aussprache und Abstimmung über Gesetzesentwurf, aber auch mögliche Änderungsanträge
3. Lesung: eventuell Aussprache zum Gesetzesentwurf und Schlussabstimmung
- Detailarbeit an den Entwürfen findet in den Ausschüssen statt
- Ausschüsse können auch öffentliche Anhörungen (Meinungen von Interessenvertretern und Experten, sog. "Hearings") zu den Gesetzesvorlagen durchführen
 
3. Beschlussfassung Art. 77 I GG
– wenn Bundestag mehrheitlich (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) zustimmt, wird die Gesetzesvorlage an Bundesrat weitergeleitet
zustimmungspflichtige Gesetze kommen nur zustande, wenn auch der Bundesrat zustimmt (Art. 77 IIa GG)
Einspruchsgesetze kommen zustande, wenn der Bundesrat keinen Einspruch einlegt oder der Einspruch vom Bundestag überstimmt wird (Art. 77 III GG)
 
4. Vermittlungsverfahren (Art. 77 II, IIa GG)
– sind Bundestag und Bundesrat nicht einig, kann der Vermittlungsausschuss (je 16 Vertreter aus Bundestag und Bundesrat) angerufen werden, um einen Kompromiss zu finden
– Bundesrat kann Vermittlungsausschuss immer anrufen; Bundestag und Bundesregierung nur, wenn Bundesrat Zustimmung zu einem zustimmungspflichtigen Gesetz verweigert
– beschließt Vermittlungsausschuss Änderungen, muss diesem zuerst der Bundestag zustimmen; anschließend stimmt der Bundesrat über das geänderte Gesetz ab
 
5. Ausfertigung, Verkündigung und Gültigkeit Art. 82 I i.V.m. Art. 58 GG
– wenn Gesetz Bundestag und Bundesrat passiert hat, müssen Bundeskanzler und jeweilige Fachminister das Gesetz gegenzeichnen
– Bundespräsident prüft, ob Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt
– wenn keine Bedenken, unterschreibt er das Gesetz und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen
– wenn es keinen festgelegten Termin gibt, an dem das Gesetz in Kraft treten soll, ist es automatisch ab dem 14. Tag der Veröffentlichung gültig
 

Diskussion