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– Entwürfe für neue Gesetze oder für Gesetzesänderungen können von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder dem Bundestag eingebracht werden
– wenn die Entwürfe von der Bundesregierung ausgehen, hat zunächst der Bundesrat die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben (Art. 76 II GG) – bei einem Entwurf des Bundesrates hat zuerst die Bundesregierung die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben (Art. 76 III GG) – die meisten Gesetzesvorlagen werden in der Praxis von der Bundesregierung eingebracht (1949–2009 ca. 73%; Bundestag ca. 16% und Bundesrat ca. 11%)
2. Beratung Art. 76 III letzter Satz GG
- Gesetzesentwürfe durchlaufen im Bundestag in der Regel drei Beratungen (= Lesungen)
– 1. Lesung: eventuell Diskussion im Plenum (d.h. im gesamten Bundestag = alle Abgeordneten) und festlegen, welche Ausschüsse den Entwurf bearbeiten sollen
– 2. Lesung: Bericht und Beschlussempfehlung der Ausschüsse sowie Aussprache und Abstimmung über Gesetzesentwurf, aber auch mögliche Änderungsanträge
– 3. Lesung: eventuell Aussprache zum Gesetzesentwurf und Schlussabstimmung
- Detailarbeit an den Entwürfen findet in den Ausschüssen statt
- Ausschüsse können auch öffentliche Anhörungen (Meinungen von Interessenvertretern und Experten, sog. "Hearings") zu den Gesetzesvorlagen durchführen
3. Beschlussfassung Art. 77 I GG
– wenn Bundestag mehrheitlich (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) zustimmt, wird die Gesetzesvorlage an Bundesrat weitergeleitet
– zustimmungspflichtige Gesetze kommen nur zustande, wenn auch der Bundesrat zustimmt (Art. 77 IIa GG)
– Einspruchsgesetze kommen zustande, wenn der Bundesrat keinen Einspruch einlegt oder der Einspruch vom Bundestag überstimmt wird (Art. 77 III GG)
4. Vermittlungsverfahren (Art. 77 II, IIa GG)
– sind Bundestag und Bundesrat nicht einig, kann der Vermittlungsausschuss (je 16 Vertreteraus Bundestag und Bundesrat) angerufen werden, um einen Kompromiss zu finden
– Bundesrat kann Vermittlungsausschuss immer anrufen; Bundestag und Bundesregierung nur, wenn Bundesrat Zustimmung zu einem zustimmungspflichtigen Gesetz verweigert
– beschließt Vermittlungsausschuss Änderungen, muss diesem zuerst der Bundestag zustimmen; anschließend stimmt der Bundesrat über das geänderte Gesetz ab
5. Ausfertigung, Verkündigung und Gültigkeit Art. 82 I i.V.m. Art. 58 GG
– wenn Gesetz Bundestag und Bundesrat passiert hat, müssen Bundeskanzlerund jeweilige Fachministerdas Gesetz gegenzeichnen
– Bundespräsidentprüft, ob Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt
– wenn keine Bedenken, unterschreibt erdas Gesetz und lässt es im Bundesgesetzblattveröffentlichen
– wenn es keinen festgelegten Termin gibt, an dem das Gesetz in Kraft treten soll, ist es automatisch ab dem 14. Tag der Veröffentlichung gültig
1. Gesetzesinitative Art. 76 I GG
– Entwürfe für neue Gesetze oder für Gesetzesänderungen können von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder dem Bundestag eingebracht werden
– wenn die Entwürfe von der Bundesregierung ausgehen, hat zunächst der Bundesrat die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben (Art. 76 II GG) – bei einem Entwurf des Bundesrates hat zuerst die Bundesregierung die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben (Art. 76 III GG) – die meisten Gesetzesvorlagen werden in der Praxis von der Bundesregierung eingebracht (1949–2009 ca. 73%; Bundestag ca. 16% und Bundesrat ca. 11%)
2. Beratung Art. 76 III letzter Satz GG
- Gesetzesentwürfe durchlaufen im Bundestag in der Regel drei Beratungen (= Lesungen)
– 1. Lesung: eventuell Diskussion im Plenum (d.h. im gesamten Bundestag = alle Abgeordneten) und festlegen, welche Ausschüsse den Entwurf bearbeiten sollen
– 2. Lesung: Bericht und Beschlussempfehlung der Ausschüsse sowie Aussprache und Abstimmung über Gesetzesentwurf, aber auch mögliche Änderungsanträge
– 3. Lesung: eventuell Aussprache zum Gesetzesentwurf und Schlussabstimmung
- Detailarbeit an den Entwürfen findet in den Ausschüssen statt
- Ausschüsse können auch öffentliche Anhörungen (Meinungen von Interessenvertretern und Experten, sog. "Hearings") zu den Gesetzesvorlagen durchführen
3. Beschlussfassung Art. 77 I GG
– wenn Bundestag mehrheitlich (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) zustimmt, wird die Gesetzesvorlage an Bundesrat weitergeleitet
– zustimmungspflichtige Gesetze kommen nur zustande, wenn auch der Bundesrat zustimmt (Art. 77 IIa GG)
– Einspruchsgesetze kommen zustande, wenn der Bundesrat keinen Einspruch einlegt oder der Einspruch vom Bundestag überstimmt wird (Art. 77 III GG)
4. Vermittlungsverfahren (Art. 77 II, IIa GG)
– sind Bundestag und Bundesrat nicht einig, kann der Vermittlungsausschuss (je 16 Vertreteraus Bundestag und Bundesrat) angerufen werden, um einen Kompromiss zu finden
– Bundesrat kann Vermittlungsausschuss immer anrufen; Bundestag und Bundesregierung nur, wenn Bundesrat Zustimmung zu einem zustimmungspflichtigen Gesetz verweigert
– beschließt Vermittlungsausschuss Änderungen, muss diesem zuerst der Bundestag zustimmen; anschließend stimmt der Bundesrat über das geänderte Gesetz ab
5. Ausfertigung, Verkündigung und Gültigkeit Art. 82 I i.V.m. Art. 58 GG
– wenn Gesetz Bundestag und Bundesrat passiert hat, müssen Bundeskanzlerund jeweilige Fachministerdas Gesetz gegenzeichnen
– Bundespräsidentprüft, ob Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt
– wenn keine Bedenken, unterschreibt erdas Gesetz und lässt es im Bundesgesetzblattveröffentlichen
– wenn es keinen festgelegten Termin gibt, an dem das Gesetz in Kraft treten soll, ist es automatisch ab dem 14. Tag der Veröffentlichung gültig
1. Gesetzesinitative Art. 76 I GG – Entwürfe für neue Gesetze oder für Gesetzesänderungen können von der Bundesregierung , dem Bundesrat oder dem Bundestag eingebracht werden – wenn die Entwürfe von der Bundesregierung ausgehen, hat zunächst der Bundesrat die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben (Art. 76 II GG) – bei einem Entwurf des Bundesrates hat zuerst die Bundesregierung die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben (Art. 76 III GG) – die meisten Gesetzesvorlagen werden in der Praxis von der Bundesregierung eingebracht (1949–2009 ca. 73%; Bundestag ca. 16% und Bundesrat ca. 11%) 2. Beratung Art. 76 III letzter Satz GG - Gesetzesentwürfe durchlaufen im Bundestag in der Regel drei Beratungen (= Lesungen) – 1. Lesung : eventuell Diskussion im Plenum (d.h. im gesamten Bundestag = alle Abgeordneten) und festlegen, welche Ausschüsse den Entwurf bearbeiten sollen – 2. Lesung : Bericht und Beschlussempfehlung der Ausschüsse sowie Aussprache und Abstimmung über Gesetzesentwurf, aber auch mögliche Änderungsanträge – 3. Lesung : eventuell Aussprache zum Gesetzesentwurf und Schlussabstimmung - Detailarbeit an den Entwürfen findet in den Ausschüssen statt - Ausschüsse können auch öffentliche Anhörungen (Meinungen von Interessenvertretern und Experten, sog. "Hearings") zu den Gesetzesvorlagen durchführen 3. Beschlussfassung Art. 77 I GG – wenn Bundestag mehrheitlich (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) zustimmt, wird die Gesetzesvorlage an Bundesrat weitergeleitet – zustimmungspflichtige Gesetze kommen nur zustande, wenn auch der Bundesrat zustimmt (Art. 77 IIa GG) – Einspruchsgesetze kommen zustande, wenn der Bundesrat keinen Einspruch einlegt oder der Einspruch vom Bundestag überstimmt wird (Art. 77 III GG) 4. Vermittlungsverfahren (Art. 77 II, IIa GG) – sind Bundestag und Bundesrat nicht einig, kann der Vermittlungsausschuss (je 16 Vertreter aus Bundestag und Bundesrat) angerufen werden, um einen Kompromiss zu finden – Bundesrat kann Vermittlungsausschuss immer anrufen; Bundestag und Bundesregierung nur, wenn Bundesrat Zustimmung zu einem zustimmungspflichtigen Gesetz verweigert – beschließt Vermittlungsausschuss Änderungen , muss diesem zuerst der Bundestag zustimmen ; anschließend stimmt der Bundesrat über das geänderte Gesetz ab 5. Ausfertigung, Verkündigung und Gültigkeit Art. 82 I i.V.m. Art. 58 GG – wenn Gesetz Bunde stag und Bundesrat passiert hat, müssen Bundeskanzler und jeweilige Fachminister das Gesetz gegenzeichnen – Bundespräsident prüft, ob Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt – wenn keine Bedenken, unterschreibt er das Gesetz und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen – wenn es keinen festgelegten Termin gibt, an dem das Gesetz in Kraft treten soll, ist es automatisch ab dem 14. Tag der Veröffentlichung gültig
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