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cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
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focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
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cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
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numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
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mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
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Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
h.M.: Lehre des Erfolgsunwerts = Die zurechenbare RG-Verletzung indiziert die Rechtswidrigkeit
als Grundsatz --> nur in Ausnahmefällen stellt man das Verhaltensunwert positiv fest
a.A.: immer mit der Lehre des Verhaltensunwerts --> rw muss immer positiv festgestellt werden
II. Fallgruppen als Ausnahme der Lehre des Erfolgsunwerts:
1. mittelbare Verletzung
Bsp.: man bringt ein scharfes Messer in Verkehr an dem sich Leute verletzten, die es kaufen
ABER: das Inverkehrbringen ist nicht rw
--> Verletzung durch Produkt genügt nicht, sondern es muss eine Verletzung der Verkehrspflicht positiv festgestellt werden
2. Unterlassen
h.M.: Haftung nur, wenn eine Handlungspflicht besteht
--> es muss pos. festgestellt werden, dass eine Verkehrspflicht bestanden hat
3. Rahmenrechte
• allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Bsp.: Recht am Bild von Prominenten --> pos. Unangemessenheit muss festgestellt werden
• Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- Konkurrenz beeinflusst immer das Geschäft des anderen --> rw muss positiv festgestellt werden
III. Begründung von Verkehrspflichten
a) Herrschaft über eine Gefahrenquelle
Bsp:. Streupflicht bei Glatteis --> Verkehrssicherungspflichten
b) Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit
Bsp.: Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhaftes Produkt
c) Vorgegangenes gefährliches Tun
- Ingerenz --> wer eine Gefahrenquelle geschaffen hat
≠ wenn auf eigene Gefahr gehandelt wird
Bsp.: man geht im Wald spazieren und ein Ast fällt runter
e.A.: Einwilligung in die Gefährdung i.S.e. Rechtfertigungsgrundes
a.A.: konkludenter Haftungsausschluss
a.A.: Mitverschulden
IV. Abgrenzung zur Fahrlässigkeit § 267 II BGB
M.M. Verkehrspflicht und Sorgfaltspflichten sind identisch --> Fahrlässigkeitsprüfung auf Verschuldensebene hätte keine eigene Bedeutung mehr
h.M.: Verkehrspflichten unterliegen strengeren Maßstäben und obj. Kriterien, das Verschulden bemisst sich nach subj. Kriterien
--> beides muss sauber und unabhängig geprüft werden
V. Rechtfertigungsgründe
a) AT
- § 227 ff.
- § 904
b) berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
c) aus Strafrecht: § 34 StGB und Festnahmerecht nach § 127 StGB
d) Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung
I. Grundsatz
h.M.: Lehre des Erfolgsunwerts = Die zurechenbare RG-Verletzung indiziert die Rechtswidrigkeit
als Grundsatz --> nur in Ausnahmefällen stellt man das Verhaltensunwert positiv fest
a.A.: immer mit der Lehre des Verhaltensunwerts --> rw muss immer positiv festgestellt werden
II. Fallgruppen als Ausnahme der Lehre des Erfolgsunwerts:
1. mittelbare Verletzung
Bsp.: man bringt ein scharfes Messer in Verkehr an dem sich Leute verletzten, die es kaufen
ABER: das Inverkehrbringen ist nicht rw
--> Verletzung durch Produkt genügt nicht, sondern es muss eine Verletzung der Verkehrspflicht positiv festgestellt werden
2. Unterlassen
h.M.: Haftung nur, wenn eine Handlungspflicht besteht
--> es muss pos. festgestellt werden, dass eine Verkehrspflicht bestanden hat
3. Rahmenrechte
• allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Bsp.: Recht am Bild von Prominenten --> pos. Unangemessenheit muss festgestellt werden
• Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- Konkurrenz beeinflusst immer das Geschäft des anderen --> rw muss positiv festgestellt werden
III. Begründung von Verkehrspflichten
a) Herrschaft über eine Gefahrenquelle
Bsp:. Streupflicht bei Glatteis --> Verkehrssicherungspflichten
b) Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit
Bsp.: Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhaftes Produkt
c) Vorgegangenes gefährliches Tun
- Ingerenz --> wer eine Gefahrenquelle geschaffen hat
≠ wenn auf eigene Gefahr gehandelt wird
Bsp.: man geht im Wald spazieren und ein Ast fällt runter
e.A.: Einwilligung in die Gefährdung i.S.e. Rechtfertigungsgrundes
a.A.: konkludenter Haftungsausschluss
a.A.: Mitverschulden
IV. Abgrenzung zur Fahrlässigkeit § 267 II BGB
M.M. Verkehrspflicht und Sorgfaltspflichten sind identisch --> Fahrlässigkeitsprüfung auf Verschuldensebene hätte keine eigene Bedeutung mehr
h.M.: Verkehrspflichten unterliegen strengeren Maßstäben und obj. Kriterien, das Verschulden bemisst sich nach subj. Kriterien
--> beides muss sauber und unabhängig geprüft werden
V. Rechtfertigungsgründe
a) AT
- § 227 ff.
- § 904
b) berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
c) aus Strafrecht: § 34 StGB und Festnahmerecht nach § 127 StGB
d) Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung
I.Grundsatz h.M.: Lehre des Erfolgsunwerts = Die zurechenbare RG-Verletzung indiziert die Rechtswidrigkeit als Grundsatz --> nur in Ausnahmefällen stellt man das Verhaltensunwert positiv fest a.A.: immer mit der Lehre des Verhaltensunwerts --> rw muss immer positiv festgestellt werden II. Fallgruppen als Ausnahme der Lehre des Erfolgsunwerts: 1. mittelbare Verletzung Bsp.: man bringt ein scharfes Messer in Verkehr an dem sich Leute verletzten, die es kaufen ABER: das Inverkehrbringen ist nicht rw --> Verletzung durch Produkt genügt nicht, sondern es muss eine Verletzung der Verkehrspflicht positiv festgestellt werden 2. Unterlassen h.M.: Haftung nur, wenn eine Handlungspflicht besteht --> es muss pos. festgestellt werden, dass eine Verkehrspflicht bestanden hat 3. Rahmenrechte • allgemeines Persönlichkeitsrecht - Bsp.:Recht am Bild von Prominenten --> pos. Unangemessenheit muss festgestellt werden • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb -Konkurrenz beeinflusst immer dasGeschäft des anderen --> rw musspositiv festgestellt werden III.Begründung von Verkehrspflichten a) Herrschaft übereineGefahrenquelle Bsp:. Streupflicht bei Glatteis --> Verkehrssicherungspflichten b) Ausübung einergefährlichenTätigkeit Bsp.: Haftung des HerstellersfürSchäden durch fehlerhaftes Produkt c) Vorgegangenesgefährliches Tun - Ingerenz --> wer eine Gefahrenquelle geschaffen hat ≠ wenn auf eigene Gefahrgehandelt wird Bsp.: man geht imWaldspazieren und ein Ast fällt runter e.A.:Einwilligung in die Gefährdung i.S.e. Rechtfertigungsgrundes a.A.: konkludenter Haftungsausschluss a.A.: Mitverschulden IV. Abgrenzung zurFahrlässigkeit § 267 II BGB M.M.Verkehrspflicht und Sorgfaltspflichten sind identisch -->Fahrlässigkeitsprüfung aufVerschuldensebene hätte keine eigeneBedeutung mehr h.M.: Verkehrspflichtenunterliegen strengerenMaßstäben und obj.Kriterien, das Verschulden bemisst sichnach subj.Kriterien --> beides muss sauber und unabhängig geprüft werden V. Rechtfertigungsgründe a) AT - § 227 ff. - § 904 b) berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag c) aus Strafrecht: § 34 StGB und Festnahmerecht nach § 127 StGB d) Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung
Stichworte
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