unerlaubte Handlung

zu III. Rechtswidrigkeit 

I. Grundsatz 
h.M.: Lehre des Erfolgsunwerts = Die zurechenbare RG-Verletzung indiziert die Rechtswidrigkeit 
als Grundsatz --> nur in Ausnahmefällen stellt man das Verhaltensunwert positiv fest 
 
a.A.: immer mit der Lehre des Verhaltensunwerts --> rw muss immer positiv festgestellt werden 
 
 
 
II. Fallgruppen als Ausnahme der Lehre des Erfolgsunwerts: 
 
1. mittelbare Verletzung 
Bsp.: man bringt ein scharfes Messer in Verkehr an dem sich Leute verletzten, die es kaufen 
ABER: das Inverkehrbringen ist nicht rw 
--> Verletzung durch Produkt genügt nicht, sondern es muss eine Verletzung der Verkehrspflicht positiv festgestellt werden 
 
2. Unterlassen 
h.M.: Haftung nur, wenn eine Handlungspflicht besteht 
--> es muss pos. festgestellt werden, dass eine Verkehrspflicht bestanden hat 
 
3. Rahmenrechte 
• allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Bsp.: Recht am Bild von Prominenten --> pos. Unangemessenheit muss festgestellt werden 
 

• Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

- Konkurrenz beeinflusst immer das Geschäft des anderen --> rw muss positiv festgestellt werden 

III. Begründung von Verkehrspflichten 

a) Herrschaft über eine Gefahrenquelle

Bsp:. Streupflicht bei Glatteis --> Verkehrssicherungspflichten 

b) Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit 

Bsp.: Haftung des Herstellers für Schäden durch fehlerhaftes Produkt 

c) Vorgegangenes gefährliches Tun 

- Ingerenz --> wer eine Gefahrenquelle geschaffen hat 

≠ wenn auf eigene Gefahr gehandelt wird 

Bsp.: man geht im Wald spazieren und ein Ast fällt runter 

e.A.: Einwilligung in die Gefährdung i.S.e. Rechtfertigungsgrundes 

a.A.: konkludenter Haftungsausschluss 

a.A.: Mitverschulden 

IV. Abgrenzung zur Fahrlässigkeit § 267 II BGB 

M.M. Verkehrspflicht und Sorgfaltspflichten sind identisch --> Fahrlässigkeitsprüfung auf Verschuldensebene hätte keine eigene Bedeutung mehr 

h.M.: Verkehrspflichten unterliegen strengeren Maßstäben und obj. Kriterien, das Verschulden bemisst sich nach subj. Kriterien 

--> beides muss sauber und unabhängig geprüft werden 

V. Rechtfertigungsgründe 

a) AT 

- § 227 ff. 

- § 904 

b) berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag 

c) aus Strafrecht: § 34 StGB und Festnahmerecht nach § 127 StGB 

d) Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung 

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