unerlaubte Handlung

P: Zurechnung bei mittelbarer Kausalität 

a) Eigenverantwortliches Handeln des Geschädigten : Herausforderungsfälle 
 
Bsp.1 : Der 19-jährige B stiehlt im Kaufhaus eine DVD, wobei er von dem 46-jährigen Kaufhausdetektiv A beobachtet wird. B flüchtet in die Kundentoilette und springt dort aus dem Fenster, das sich im 1. Obergeschoss befindet. A springt hinterher und bricht sich dabei das Bein.

Schadensersatzanspruch des A gegen B?

I. RG Verletzung (+) 

II. P: durch ein Verhalten des B 

1. Äquivalenztheorie (+) 

2. obj. Zurechenbarkeit 

aa) Adäquanzformel 

P: Herausforderungsfälle: Durfte sich der Anspruchssteller herausgefordert fühlen dem Dieb nachzulaufen und aus dem Fenster zu springen? 

Kriterien: 

1. Schwere des Delikts 

2. Risiko weiterer Taten 

3. Alter und Verfassung des Verfolgenden 

Bsp. 2:  B befährt als „Geisterfahrer“ die Autobahn entgegen der vor- geschriebenen Fahrtrichtung und stößt frontal mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befindet. Der Pkw der Familie fängt Feuer; sämtliche Insassen verbrennen. Auf dem Heimweg vom Nachtdienst nähert sich der Polizeibeamte A der Unfallstelle und unternimmt einen Rettungsversuch, den er dann aber abbrechen muss. Als A kurz darauf mit ansieht, wie die verbrannten Leichen geborgen werden, erleidet er eine posttrau- matische Belastungsstörung.

§ 823 I 

P: durch ein Verhalten des B? 

BGH (-) 

- nur für direkte Unfallbeteiligte zurechenbar, die gezwungen werden sich das schreckliche Geschehnis mit anzusehen  

Argument: Polizist ist nach abgeschlossener Rettungshandlung weiterhin da geblieben, Gaffer sollen keinen SE - Anspruch bekommen 

b) Eigenverantwortliches Handeln Dritter 

h.M.: grds. unterbricht das eigenverantwortliche rw Handeln Dritter nicht die Zurechenbarkeit des Störers 

Bsp.: Autofahrer B verschuldet einen Unfall, infolge dessen ein Geldtransporter an der Unfallstelle liegen bleibt. Nachdem der Geldtransporter auf den Hof der Polizeiinspektion verbracht und untersucht worden ist, stellt man fest, dass zwei Geldkoffer gestohlen wurden.

Schadensersatzanspruch des Eigentümers A gegen B?

-> wenn der Geldkoffer am Unfallort gestohlen worden wäre --> Zurechenbarkeit (+) 

-> auf der Polizeistation --> Zurechenbarkeit (-), Arg.: allg. Lebensrisiko 

Diskussion