Def.

Anscheinsgefahr

liegt vor, wenn ein objektiver Durchschnittsbeamter bei ex-ante-Beurteilung der Sachlage die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und damit das Vorliegen einer Gefahr sicher annehmen würde.
 
Das Handeln bei einer Anscheinsgefahr ist rechtmäßig.

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