Def.

Gefahrenverdacht

liegt vor, wenn die Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde über Anhaltspunkte verfügt, die auf eine Gefahr hindeuten, sie sich aber bewusst ist, dass ihre Erkenntnis unvollständig ist und eine Gefahr daher möglicherweise nicht vorliegt.
 
-> reicht für eine Bejahung des Merkmals "Gefahr" aus

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